Warntafeln an Anbaugeräten

Verkehrsgefährdende Teile am Umriss von Fahrzeugen und Geräten müssen wirksam abgedeckt werden. Ist dies nicht ausreichend möglich, müssen sie durch Warntafeln kenntlich gemacht werden.

Anbaugeräte: Ragt ein Anbaugerät nach hinten mehr als 1 m über die Schlussleuchten eines Zugfahrzeugs hinaus, muss das Ende mit Warntafeln kenntlich gemacht werden. Erfordern es die Sichtverhältnisse, sind zusätzlich Schlussleuchten und Rückstrahler anzubringen. Ragt ein Anbaugerät seitlich mehr als 40 cm über die Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, muss es nach vorne und nach hinten mit Warntafeln gekennzeichnet werden. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, sind zusätzliche Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahler erforderlich. Anbaugeräte müssen mit Beleuchtungseinrichtungen gesichert werden, wenn die der Zugmaschine durch das Gerät verdeckt werden. Überschreitet ein LOF-Fahrzeug z.B. infolge Zwillingsbereifung die Breite von 2,75 m, sind Parkwarntafeln anzubringen.

Warntafeln an Anhängern

Anhänger: Ragt das Anhängegerät seitlich um mehr als 40 cm über die Begrenzungsleuchten des ziehenden Fahrzeugs hinaus, müssen vorne weiße Begrenzungsleuchten vorhanden sein. Anhänger, die ab dem 01.01.1981 erstmals in den Verkehr gekommen sind und jeweils eine Länge von 6 Meter überschreiten, müssen seitlich mit gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern versehen sein.

Wichtiges im Umgang mit Rückstrahlern

Zu beachten ist: Mindestens ein seitlicher Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein. Der vordere Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. Bei Anhängern wird ab vorderstem Punkt der Zugeinrichtung gemessen. Der hintere Rückstrahler darf max. 1 m vom hintersten Fahrzeugteil entfernt sein. Der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden seitlichen Rückstrahlern darf 3 m nicht überschreiten. Die Rückstrahler dürfen max. 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein; in Ausnahmefällen sind 1500 mm zulässig. Die Rückstrahler an LOF-Bodenbearbeitungsgeräten, dürfen abnehmbar sein. Bei Fahrzeugen mit Überbreite werden die Warntafeln so angebracht, dass sie mit den seitlichen Außenkanten des Fahrzeugs anschließen. Die maximale Höhe darf 1,50 m von der Fahrbahn nicht überschreiten.

Innerorts abgestellte Fahrzeuge über 2,8 to. müssen mindestens mit einer linksabweidenden retroreflektierenden Parkwarntafel mit 282x282 mm Größe versehen werden. Ab 3,5 to. muss die Größe der Parkwarntafel 423x 423 mm betragen.

In unserem Sortiment finden Sie Warntafeln gem. DIN6171-1 linksabweisend und rechtsabweisend sowie Parkwarntafeln gem. DIN 30710, Seitenmarkierungsleuchten und Reflektoren um Ihre Maschine sicher im Straßenverkehr zu betreiben.

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